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1. Energiepass für Wohngebäude
2. Energiepass für Nicht-WohnbautenGemäß Artikel 7 Abs.1 der EU-Richtlinie ist bei Bau, Verkauf und Vermietung vom Eigentümer dem Käufer oder Mieter der „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz" der Wohnung bzw. des Wohngebäudes vorzulegen. Die Einigung der Ministerien vom 24.10.2006 sieht zwei verschiedene Energiepässe vor: a. bedarfsorientierter Pass für Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten b. Wahlweise verbrauchsorientierter Pass für Gebäude ab 4 Wohneinheiten Der am Bedarf orientierte Energiepass liefert Mietern und Käufern von Wohnungen oder Häusern Informationen über den Gebäudezustand, Öl- oder Gasverbrauch, Wärme- dämmung sowie Anreize für Sanierungen. Die bis zu 4 Wohneinheiten müssen vor 1978 gebaut sein. Der am Verbrauch orientierte Energiepass zeigt dagegen nur den reinen Energieverbrauch der aktuellen Bewohner eines Hauses oder einer Wohnung an und gilt für alle Gebäude, die nach 1978 errichtet wurden. Jedoch - wer künftig Fördermittel aus staatlichen Förderprogrammen bekommen möchte, muss immer einen Bedarfsausweis vorlegen! Wie der Energiepass letztlich konkret inhaltlich und äußerlich gestaltet wird, bleibt den jeweiligen Ländern der EU überlassen - und in Deutschland damit der Novellierung der Energie-Einsparverordnung (EnEV). In der EnEV 2008 wird alles dazu verbindlich geregelt. (Der Abschnitt 5 der EnEV regelt die Randbedingungen zur Ausstellung eines Energieausweises. Grundsätzlich sind zwei Arten von Energieausweisen zu unterscheiden. Auf der einen Seite darf für sämtliche Wohngebäude der Ausweis auf Grundlage des rechnerischen Energiebedarfs ausgestellt werden (§ 18) Für Bestandswohngebäude dürfen auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs witterungsbereinigte Energieverbräuche in einem Verbrauchsausweis aufgeführt werden (§ 19). Nach dem 1. Oktober 2008 dürfen Verbrauchsausweise nur für Wohngebäude ausgestellt werden, die mindestens 5 Wohnungen haben und einen Wärmeschutz aufweisen, der mindestens dem der Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht. Kleinere Gebäude und solche mit schlechtem Wärmeschutz müssen immer über den Energiebedarf bewertet werden.) Hier handelt es sich vor allem um Gebäude der Kreise, Städte und Gemeinden wie z.B. Schulen, Rathäuser, Kindergärten, Bürgerhäuser oder Hallenbäder. Gemäß Artikel 7 Abs. 3 der EU-Gebäuderichtlinie ist hier nicht nur ein Energiepass aus- zustellen, bei allen öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche muss der Energiepass auch ausgehängt werden. Neben der Bauphysik und Heiztechnik sind zusätzlich die Lüftung/Klimatisierung und die Beleuchtung zu untersuchen, was erhöhte Anforderungen an die Qualifikation des Ausstellers stellt. Inhaltliche Grundlage ist die DIN V 18599, die z.Zt. bundesweit vorgestellt und mit Einführung der EnEV 2008 zum 1.01.2008 auch für den Neubau von Nicht-Wohnbauten verbindlich ist. |