| Die EU-Gebäuderichtlinie und
die nationale Umsetzung in Deutschland Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde am 03.01.2003 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht. Die sogenannte EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet in Artikel 7 alle EU-Mitgliedsstaaten, einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um die Verpflichtungen aus der Richtlinie zum 04.01.2006 nach dem jeweiligen nationalen Recht in Kraft zu setzen. In Deutschland wurde die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) am 27.06.2007 beschlossen. Die Verordnung wurde im Juli 2007 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 01.10.2007 in Kraft. Mit Inkrafttreten der EnEV 2007 wird die Ausstellung von Energieausweisen in Bestandsgebäuden ab dem 01. Juli 2008 schrittweise verpflichtend eingeführt. Für Neubauten und wesentliche Umbauten sind Energiebedarfsausweise schon seit 2002 Pflicht. Ab dem 01. Juli 2009 müssen auch für Nichtwohngebäude wie z.B. Büro- und Dienstleistungsgebäude im Verkaufs- oder Vermietungsfall Energieausweise ausgestellt werden. Ab dann müssen in öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr auch Energieausweise gut sichtbar ausgehängtwerden. Der Energieausweis wird zeitlich versetzt verpflichtend, beginnend mit dem 1. Juli 2008 für ältere Wohngebäude. Ein großer Teil der Verkäufer und Vermieter hat die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Bedarfsausweise werden ab 1. Oktober 2008 für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten unter folgenden beiden Voraussetzungen verpflichtend: 1. Der Bauantrag ist gestellt worden, bevor die erste Wärmeschutzverordnung vom November 1977 gegolten hat. 2. Zwischenzeitlich wurden keine Maßnahmen durchgeführt, die dazu führen, dass das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung Zeitplan ab 01.07.2008 Energieausweise für Wohngebäude mit Baujahr bis 1965 bei Neubau, Verkauf und Neuvermietung erforderlich ab 01.01.2009 Energieausweise für Wohngebäude aller Baujahre bei Neubau, Verkauf und Neuvermietung erforderlich ab 01.07.2009 Energieausweise für Nichtwohngebäude erforderlich Strafe / Bussgelder für falsch oder nicht ausgestellte Energieausweise Grundsätzlich gilt, wer nicht mitmacht, zahlt ein hohes Bußgeld bei fehlendem Energieausweis. Energieausweise dürfen nur von Ausstellern mit baulicher Qualifikation und entsprechender Schulung ausgestellt werden. Wer den Energieausweis vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, riskiert ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit bestraft, können damit also mehrfach anfallen. Die genaue Höhe der Strafe wird sich aber wohl erst nach den ersten Gerichtsurteilen zu dem Thema einpendeln. Grundsätzlich fallen die Bußgelder nur an, wenn Sie jemand verklagt. |